Vereinbarung
zwischen der
Firma
Auftragsdienst Zeitarbeit
S. Sandig
Postfach 100 150
69441 Weinheim
(nachstehend AN)
und
Firma:
Name:
Straße, Hsn:
PLZ, Ort:
(nachstehend AG)
Der Auftraggeber betreibt ein Personaldienstleistungs-Unternehmen.
1.
Der AG beauftragt den AN mit der Vermittlung und den Nachweis von Gelegenheiten zum Abschluss von Werkverträgen oder anderen Auftragsarbeiten (AÜG).
2.
Der AG verpflichtet sich bei Zustandekommen eines von dem AN vermittelten Auftrages während dessen Laufzeit keine Dienste eines anderen Vermittlers in Anspruch zu nehmen, die sich auf den von dem Auftragnehmer vermittelten Kunden beziehen.
3.
Der AG erteilt dem AN alle notwendigen Informationen und teilt dem AN unverzüglich mit, ob er ein vermitteltes Geschäft annehmen oder ablehnen will. Der AG unterrichtet den AN darüber hinaus ebenfalls, wenn ein Geschäft voraussichtlich nur im geringerem Umfang abgeschlossen wird, als nach den Umständen zu erwarten ist.
4.
Für die Vermittlung eines Kunden/Auftrag erhält der AN eine Provision aus dem vom AG berechneten Netto- Rechnungsbetrages. Die Höhe der Provision wird gesondert festgesetzt und kann die auch individuell verhandelt werden. Dies wird dann in der individuellen Auftragsbestätigung festgehalten. Sollte der AN einen Auftrag bei einem bekannten Kunden des AG tätigen dann ist die Provision nur für diesen einen Auftrag (Baustelle) fällig. Eine Folgeprovision entfällt.
5.
Der AN kann eine Provision in jedem Falle des Mitwirkens oder der Mitursächlichkeit seiner Tätigkeit für ein vom AG abgeschlossenes Geschäft verlangen.
6.
Der AG ist verpflichtet, dem AN monatliche Provisionsabrechnungen unter Vorlage aller Stundenzettel bzw. anderer geeigneter Arbeitsnachweise für die von dem AG oder seinen Mitarbeitern in Erfüllung des vom AN vermittelten Vertrages erbrachten Arbeitsleistungen zukommen zu lassen und zwar bis zum jeweils 10. des Folgemonats.
Die Provision ist fällig mit Eingang des vom AG gegenüber seinem Kunden errechneten Rechnungsbetrages beim AG. Auf Verlangen des AN übergibt der AG mit den jeweiligen Abrechnungen Buchungsauszüge über die Geschäfte, für die der AN eine Provision beanspruchen kann. Er erteilt dem AN außerdem auf Verlangen Mitteilung über alle anderen Umstände, die für den Provisionsanspruch sowie dessen Berechnung und Fälligkeit wesentlich sind.
7.
Der Provisionsanspruch des AN besteht für alle während der Laufzeit dieses Vertrages zwischen dem AG und dem/den vom AN vermittelten Kunden abgeschlossenen AN-Überlassungsverträge.
Die Parteien vereinbaren für den Fall, dass der AG Stundenzettel oder Rechnungskopien nicht rechtzeitig übergibt und der AG auch eine Mahnung mit Fristsetzung des AN ergebnislos verstreichen lässt, eine Vertragsstrafe in Höhe des Durchschnitts der Provisionsansprüche des AN aus den letzten 6 Monaten (bei kürzerer Vertragslaufzeit entsprechend). Alternativ ist der AN berechtigt, seine Provision aufgrund anderer geeigneter Unterlagen und Informationen, ggf. Bestätigungen der Kunden des AG und ähnliches, in Rechnung zu stellen. Die Geltendmachung weitergehender Provisions- oder Schadensersatzansprüche wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
8.
Der AN übernimmt keine Haftung gegenüber den vermittelten Kunden des AG. Dieser haftet allein für die Qualifikation seiner entsandten Mitarbeiter.
9.
Diese Vereinbarung kann jederzeit schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen gekündigt werden. Bis dahin entstandene Provisionsansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt.
Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist Weinheim
Gerichtsstand ist Weinheim
10.
Sollte eine der Vertragsbestimmungen nichtig sein oder nichtig werden, bleibt der Vertrag im übrigen unberührt. Die Parteien verpflichten sich im Falle der Nichtigkeit einer der Vertragsbestimmungen diese durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaflichen Sinn der nichtigen Klausel möglichst nahe kommt.