AGB

 

I. Allgemeine Vorschriften, Geltung

(1) Für die Geschäftsbeziehung zwischen AZ International bzw. der IC Industrial Contracting GmbH, beide geschäftsansässig in: Limburgstr.89, 67098 Bad Dürkheim (im Folgenden für beides „AZ/IC“ genannt) und dem Kunden (nachfolgend „Kunde“) gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung.

(2) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag abschließend wiedergegeben.

(4) Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien sowie auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen Waren oder Leistungen vorbehaltlos annehmen.

II. Vertragsgegenstand

(1) Der Vertragspartner bietet in der Regel Personaldienstleistungen im Baunebengewerbe und verwandten Branchen nach Einzelauftrag. AZ/IC erbringt gegenüber dem Vertragspartner zu diesem Zweck nach jeweiligen Einzelauftrag Dienst- und Werkleistungen, Beratungsleistungen und
Projektmanagementleistungen sowie Vermittlungsleistungen.

(2) In keinem Fall bietet AZ/IC Leistungen der Arbeitnehmerüberlassung an.

(3) Der Vertrag zwischen dem Vertragspartner und AZ/IC kommt spätestens mit dem tatsächlichen Beginn der Vertragsdurchführung durch AZ/IC zustande.

III. Entgelt

(1) AZ/IC erhält für seine Tätigkeit eine Vergütung bzw. Lohn nach gesonderter Vereinbarung.

(2) Der Vergütungsanspruch von AZ/IC entsteht jeweils und ist jeweils fällig mit Zugang der zugrunde liegenden Rechnung.

(3) Zum Zwecke der Abrechnung verpflichtet sich der Vertragspartner gegenüber AZ/IC, Nachweise über alle der vom Fachpersonal abgeleisteten Stunden zu liefern bzw. eigene Stundenzettel des Fachpersonals zu bestätigen und gegenzuzeichnen. Sofern nicht anders vereinbart, hat dies nach jeder Arbeitswoche zu geschehen.

(4) Soweit der Vertragspartner als Subunternehmer von AZ/IC tätig wird, wird der Vergütungsanspruch des Vertragspartners erst mit Zahlung durch den Endkunden im Verhältnis zu AZ/IC, für den AZ/IC als Subunternehmer tätig wurde, fällig.

(5) Soweit über die erbrachten Leistungen gegenüber AZ/IC abgerechnet wird, hat monatlich zu geschehen. Die Zahlung ist von AZ/IC jeweils innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Abrechnung zu erbringen, im Verhältnis zu Freelancern jedoch innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt der Abrechnung. Zahlt AZ/IC innerhalb von 10 Tagen nach Zugang einer den Vorschriften genügenden Rechnung, so ist AZ/IC berechtigt, ein Skonto von 3% auf den Nettobetrag der jeweiligen Rechnung in Abzug zu bringen.

(6) Soweit AZ/IC Bauleistungen an Unternehmer erbringt, ist § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG anwendbar. AZ/IC ist insofern berechtigt, entsprechende Rechnungen auszustellen.

(7) AZ/IC ist berechtigt, von Rechnungen des Vertragspartners als Subunternehmer einen angemessenen Betrag zuzüglich eines angemessenen Sicherheitszuschlags zurückzuhalten, soweit AZ/IC vom Endkunden wegen Geldforderungen, insbesondere Schadensersatz- und Nacherfüllungsansprüche, die vom Vertragspartner als Subunternehmer verschuldet sind, in Anspruch genommen wird oder droht, in Anspruch genommen zu werden.

 

IV. Rechte und Pflichten des Vertragspartners,

(1) Der Vertragspartner verpflichtet sich, AZ/IC unverzüglich über alle Umstände, die die Durchführung der Tätigkeit berühren, zu informieren.

(2) Der Vertragspartner wird darauf hingewiesen, dass er bei der Erbringung seiner Leistungen und bezüglich seines Personals allein dafür verantwortlich ist, zwingende gesetzliche Vorgaben einzuhalten, insbesondere hinsichtlich des Vorliegens der notwendigen behördlichen Genehmigung und etwaiger Vorgaben von Tarifverträgen oder des Mindestlohngesetzes. AZ/IC ist zu einer Prüfung der Einhaltung der zwingenden Gesetze durch den Vertragspartner nicht verpflichtet. Auf besonderes Verlangen hat der Vertragspartner AZ/IC die Einhaltung solcher Vorschriften in geeigneter Form nachzuweisen. Der Vertragspartner stellt AZ/IC von allen Schäden frei, die durch die schuldhafte Verletzung der Pflichten aus diesem Abs. 2 entstehen.

(3) Soweit der Vertragspartner AZ/IC beauftragt, hat er den korrekten Beginn des Arbeitseinsatzes rechtzeitig mitzuteilen. Vereitelt der Auftraggeber den pünktlichen Beginn der Leistungserbringung, obwohl AZ/IC zur Leistung vertragsgemäß bereit ist, insbesondere also das Fachpersonal rechtzeitig angereist ist, so hat er die Kosten der Anreise sowie der Unterbringung bis zum faktischen Beginn des Arbeitseinsatzes, längstens aber für fünf Werktage, zu erstatten. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder nur ein geringer Schaden entstanden ist.

(4) Wenn der Vertragspartner eine unzureichende oder nicht vertragsgemäße Qualifikation einer von AZ/IC eingesetzten Fachkraft rügen möchte, so hat er dies unverzüglich, spätestens bis zum 3. Werktag nach Übergabe des jeweiligen Qualifikationsnachweises in Textform gegenüber AZ/IC anzuzeigen. Unterlässt der Vertragspartner die rechtzeitige Anzeige, gilt die Qualifikation endgültig als vertragsgemäß und genehmigt.

(5) Der Vertragspartner ist verpflichtet - soweit nicht eine anderweitige Kündigungsfrist für den Auftrag vereinbart ist - das Ende des Arbeitseinsatzes mindestens 1 Woche zum Ende einer Arbeitswoche bei AZ/IC in Textform anzukündigen. Wenn die Ankündigung verspätet eingeht, ist der Vertragspartner verpflichtet, für weitere fünf Werktage nach Einsatzende das Entgelt zu erstatten. Hierbei wird angenommen, dass pro Werktag 8 Arbeitsstunden pro Fachkraft anfallen.

V.  Laufzeit und Kündigung

(1) Der Vertrag läuft jeweils auf unbestimmte Zeit, soweit zwischen den Parteien nichts Abweichendes vereinbart wurde.

(2) Jede Partei kann diesen Vertrag innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Abschluss kündigen. Bis dahin entstandene Vergütungsansprüche bleiben unberührt.

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund wird hierdurch nicht berührt.

(4) Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

VI.  Geheimhaltung, Wettbewerbsverbot

(1) Für die Dauer dieses Vertrages steht AZ/IC Kundenschutz zu. Es ist dem Vertragspartner verboten, direkt unter Umgehung von AZ/IC in geschäftliche Kontakte zu im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis vermittelten oder eingesetzten Mitarbeitern oder Kunden zu treten. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verbote dieses Paragraphen hat der Vertragspartner an AZ/IC eine in das Ermessen von AZ/IC gestellte Vertragsstrafe zu zahlen, deren Höhe regelmäßig bei € 50.000 liegen wird.

(2) Dem Vertragspartner ist es untersagt, Mitarbeitern von AZ/IC, dessen Auftraggeber, Subunternehmer oder deren Kunden das Angebot machen, diese während der Dauer dieser Vereinbarung oder zweier Kalenderjahre danach einzustellen (Abwerbeverbot). Das Abwerbeverbot verpflichtet auch unmittelbar oder mittelbar (im Sinne einer wirtschaftlichen Verbundenheit) verbundene Unternehmen des Vertragspartners und schützt auch im Sinne eines Vertrages zugunsten Dritter verbundene Unternehmen von AZ/IC in Bezug auf deren Mitarbeiter. Einem solchen Arbeitsvertrag stehen andere Angebote und Vereinbarungen gleich, aufgrund derer die Arbeitskraft des Mitarbeiters nicht mehr dem bislang anstellenden Unternehmen zugutekommt, sondern ganz oder teilweise dem Vertragspartner. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verbote dieses Paragraphen hat der Vertragspartner an AZ/IC eine in das Ermessen von AZ/IC gestellte Vertragsstrafe zu zahlen, deren Höhe regelmäßig sechs Monatsgehältern der abgeworbenen Kraft betragen wird. Ist ein Monatsgehalt der konkreten Kraft nicht zu ermitteln, ist Grundlage ein durchschnittliches Gehalt einer Kraft mit einer vergleichbaren Qualifikation.

(3) Der Vertragspartner ist verpflichtet, alle im Rahmen dieses Vertrags erhaltenen Informationen vertraulich zu behandeln und insbesondere nicht an Dritte weiter zu geben.

VII.  Haftung

(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet AZ/IC bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

(2) Auf Schadensersatz haftet AZ/IC – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet AZ/IC in Höhe der im Vertrag vereinbarten Deckungssumme der Haftpflichtversicherung, es sei denn es liegt einer der folgenden Fälle vor:

a. Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b. Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Schadensmeldung haben innerhalb von fünf Arbeitstagen zu erfolgen.

(3) Die sich aus Absatz 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für gesetzliche Vertreter sowie Erfüllungsgehilfen von AZ/IC

(4) Die sich aus Absatz 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit AZ/IC einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit eines Werkes übernommen hat. Das gleiche gilt für etwaige Ansprüche des Vertragspartners nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

VIII. Schlussbestimmungen

(1) Der Vertragspartner kann nur mit Forderungen aufrechnen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

(2) Ist der Vertragspartner Kaufmann, wird als Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus diesem Vertrag sowie Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten Bad Dürkheim, Deutschland vereinbart. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

(3) Stillschweigende, mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Schriftformklausel. Ausgenommen sind Individualabreden im Sinne des § 305b BGB.

(4) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder künftig unwirksam oder undurchführbar werden, so werden die übrigen Regelungen dieses Vertrags davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung verpflichten sich die Parteien schon jetzt, eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung rechtlich und wirtschaftlich möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Lücken dieses Vertrags.